Volltextsuche auf: https://www.althengstett.de
Volltextsuche auf: https://www.althengstett.de

Beteiligung der Öffentlichkeit

Der nach den im Baugesetzbuch festgelegten Grundsätzen ausgearbeitete Bebauungsplanentwurf wird vom Gemeinderat gebilligt und dessen öffentliche Auslegung beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wird mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt der Gemeinde bekannt gemacht, mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Verwaltung richtet sich hierbei nach dem für die amtliche Bekanntmachung üblichen Verfahren.

Die Regelung zur Öffentlichkeitsbeteiligung dient der vollständigen Ermittlung und der zur treffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange.
Der Bebauungsplanentwurf liegt zusammen mit der Begründung und dem Umweltbericht (gilt nicht für Verfahren nach § 13a BauGB) sowie den weiteren umweltfachlichen Stellungnahmen in der Abteilung Stadtplanung zur Einsicht aus. Neben der Auslage im Bauamt sind die Unterlagen auch im Internet einsehbar.
Während der Dauer von einem Monat, jedoch mindestens 30 Tagen, der öffentlichen Auslegung (§ 3 Absatz 2 BauGB) besteht die Möglichkeit, zu den Entwürfen der Bauleitpläne, der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen selbst Stellung zu nehmen.

Die Bürgerbeteiligung (Öffentlichkeitsbeteiligung) an der Bauleitplanung wird auf Bundesebene in § 3 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Durch die Beteiligung der Öffentlichkeit soll jedermann die Möglichkeit haben, seine Interessen und Rechtspositionen im Bauleitplanverfahren zu wahren. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine möglichst frühzeitige Bürgerbeteiligung die Akzeptanz und die Qualität der Bauleitplanung erhöht.

Bebauungsplan „Wohngebiet Wasenäcker“ mit örtlichen Bauvorschriften in Althengstett, Ortsteil Ottenbronn, Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Durchführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13a BauGB