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Titelseite (weiß-blau-orange) der Baunutzungsverordnung

Bauleitplanung

Die Bauleitplanung ist das wichtigste Steuerungselement der Stadtplanung und hoheitliche Aufgabe einer Kommune.
Sie dient der Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung des Bodens (der Grundstücke) innerhalb einer Gemeinde und setzt sich zusammen aus dem Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und Bebauungsplänen (verbindlicher Bauleitplan). Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Dieses ergibt sich aus der im Grundgesetz niedergelegten Selbstverwaltungsgarantie, die den Gemeinden einräumt, die Belange der örtlichen Gemeinschaft wahrzunehmen (Art. 28 Grundgesetz).
Die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne) müssen in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften sind im Baugesetzbuch geregelt. Das Verfahren ist in seinen Grundzügen für den Flächennutzungsplan (FNP) und den Bebauungsplan (BPlan) gleich.
Ein Rechtsanspruch auf Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes besteht nicht.
Bauleitplanverfahren sind grundsätzlich öffentlich. Die Termine für die Öffentlichkeitsbeteiligung werden im amtlichen Teil des Althengstetter Amtsblatts bekannt gegeben.
Die Verfahrensabläufe richten sich nach gesetzlichen Vorgaben. Der Beginn eines Verfahrens muss vom Gemeinderat beschlossen werden. Die Verfahrensdauer kann je nach begleitenden Umständen sehr unterschiedlich sein.

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