Ein Lärmaktionsplan zielt darauf ab, lärmempfindliche Gebiete – sogenannte Lärmschwerpunkte - zu definieren und entsprechende Maßnahmen aufzuzeigen, um den Umgebungslärm dort zu reduzieren. Gemäß einer EU-Richtlinie sind Kommunen verpflichtet, Lärmaktionspläne zu erstellen und regelmäßig fortzuschreiben.
Die Gemeinde Althengstett ist nach § 47d Bundesimmissionsschutzgesetz verpflichtet, für Hauptverkehrsstraßen einen Lärmaktionsplan zu erstellen.
Das mit der Lärmaktionsplanung beauftragte Büro Rapp AG (Freiburg) hat zwischenzeitlich die Lärmkartierung und die Wirkungsanalyse von Geschwindigkeitsreduzierungen durchgeführt. Der Gemeinderat der Gemeinde Althengstett hat am 29.04.2026 in öffentlicher Sitzung den Erläuterungsbericht zum Lärmaktionsplan zur Kenntnis genommen und die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durch öffentliche Auslegung gemäß § 47d Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beschlossen.
Alle Unterlagen zum Plan aus der Gemeinderatssitzung am 29.04.2026 stehen hier zur Einsicht bereit.
Wer will, kann sich die Präsentation des mit der Lärmaktionsplanung beauftragten Büros Rapp AG (Freiburg) anschauen, sich im Anhang mit den detaillierten Plänen und Maßnehmenblättern dazu befassen und dann den Planentwurf studieren.
Der bisherige Lärmaktionsplan muss unter Berücksichtigung der neuen Lärmkartierung überarbeitet werden. Die Lärmkartierung wird zentral von der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) erstellt. Für die Lärmkartierung wurde erstmals eine neue Berechnungsmethode für den Umgebungslärm angewendet. Das bedeutet, dass die aktuelle Lärmkartierung nicht mit den Ergebnissen der vorangegangenen Kartierungen vergleichbar ist. Die Zahl der vom Lärm betroffenen Personen ist deutlich höher.
Die Gemeinde Althengstett ist nach § 47d Bundesimmissionsschutzgesetz verpflichtet, für Hauptverkehrsstraßen einen Lärmaktionsplan zu erstellen. Die Pflichtkartierung der LUBW beinhaltet in Althengstett die Bundesstraße 295 und die Landesstraße 179. Die Gemeinde erachtet eine Erfassung zusätzlicher, von der LUBW nicht kartierter Straßen für sinnvoll. Freiwillig werden nachfolgende Strecken berücksichtigt:
Folgende Lärmminderungsmaßnahmen werden zur Reduzierung des Straßenverkehrslärm vorgeschlagen:
Die Unterlagen des Lärmaktionsplans Stufe 4 liegen in der Zeit vom 18.05.2026 bis einschließlich 26.06.2026 im Rathaus der Gemeinde, Simmozheimer Straße 16, 75382 Althengstett, 1. Obergeschoss (im Flur des Bauamts) öffentlich aus. Jede:r kann die Unterlagen während der Dauer der Auslegung zu den geltenden Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Es besteht Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung.
Stellungnahmen und Anregungen zu den ausgelegten Unterlagen können bis einschließlich 26.06.2026 schriftlich per Post oder per E-Mail (an ordnungsamt@althengstett.de) oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden.
Die eingegangenen Stellungnahmen werden ausgewertet, abgewogen und dem Gemeinderat vorgestellt. Der Gemeinderat beschließt dann den Lärmaktionsplan samt Maßnahmenkatalog.
Da es sich bei den betroffenen Straßen um sogenannte klassifizierte Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) handelt, kann die Gemeindeverwaltung die vorgeschlagenen Maßnahmen (zum Beispiel Einführung von Tempo 30) nicht selbst umsetzen. Der Lärmaktionsplan wird deshalb an die zuständigen Behörden übermittelt.
Der Lärmaktionsplan entwickelt keine Außenwirkung. Bürger haben also keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Maßnahmen (zeitnah) umgesetzt werden.