Lärmaktionsplan

Ein Lärmaktionsplan zielt darauf ab, lärmempfindliche Gebiete – sogenannte Lärmschwerpunkte - zu definieren und entsprechende Maßnahmen aufzuzeigen, um den Umgebungslärm dort zu reduzieren. Gemäß einer EU-Richtlinie sind Kommunen verpflichtet, Lärmaktionspläne zu erstellen und regelmäßig fortzuschreiben. 

Die Gemeinde Althengstett ist nach § 47d Bundesimmissionsschutzgesetz verpflichtet, für Hauptverkehrsstraßen einen Lärmaktionsplan zu erstellen.

Das mit der Lärmaktionsplanung beauftragte Büro Rapp AG (Freiburg) hat zwischenzeitlich die Lärmkartierung und die Wirkungsanalyse von Geschwindigkeitsreduzierungen durchgeführt. Der Gemeinderat der Gemeinde Althengstett hat am 29.04.2026 in öffentlicher Sitzung den Erläuterungsbericht zum Lärmaktionsplan zur Kenntnis genommen und die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durch öffentliche Auslegung gemäß § 47d Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beschlossen.

Alle Unterlagen zum Plan aus der Gemeinderatssitzung am 29.04.2026 stehen hier zur Einsicht bereit.

Wer will, kann sich die Präsentation des mit der Lärmaktionsplanung beauftragten Büros Rapp AG (Freiburg) anschauen, sich im Anhang mit den detaillierten Plänen und Maßnehmenblättern dazu befassen und dann den Planentwurf studieren.

Planentwurf Lärmaktionsplan.pdf

Anhang zum Planentwurf.pdf

Präsentation zum Lärmaktionsplan.pdf

Der bisherige Lärmaktionsplan muss unter Berücksichtigung der neuen Lärmkartierung überarbeitet werden. Die Lärmkartierung wird zentral von der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) erstellt. Für die Lärmkartierung wurde erstmals eine neue Berechnungsmethode für den Umgebungslärm angewendet. Das bedeutet, dass die aktuelle Lärmkartierung nicht mit den Ergebnissen der vorangegangenen Kartierungen vergleichbar ist. Die Zahl der vom Lärm betroffenen Personen ist deutlich höher.

Die Gemeinde Althengstett ist nach § 47d Bundesimmissionsschutzgesetz verpflichtet, für Hauptverkehrsstraßen einen Lärmaktionsplan zu erstellen. Die Pflichtkartierung der LUBW beinhaltet in Althengstett die Bundesstraße 295 und die Landesstraße 179. Die Gemeinde erachtet eine Erfassung zusätzlicher, von der LUBW nicht kartierter Straßen für sinnvoll. Freiwillig werden nachfolgende Strecken berücksichtigt: 

  • L 183 (Althengstett)
  • K 4310 Hauptstraße (Althengstett)
  • K 4308 Eugen-Zeyher-Str. / Simmozheimer Str. / Gechinger Str. (Althengstett)
  • K 4308 Ottenbronner Str. / Waldenserstr. (Neuhengstett)
  • K 4362 Hirsauer Str. / Hengstetter Str. (Ottenbronn)
  • K 4308 (Ottenbronn) 

Folgende Lärmminderungsmaßnahmen werden zur Reduzierung des Straßenverkehrslärm vorgeschlagen:

  • Festsetzung einer ganztägigen Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h aus Lärmschutzgründen als Sofortmaßnahme entlang der K 4308 (Althengstett), zwischen Höhe Dammstraße 2 und Friedhofstraße.
  • Anregung einer ganztägigen Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h zwischen Friedhofstraße und Ortstafel Althengstett (Süd) als Lückenschluss.
  • Festsetzung einer ganztägigen Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h aus Lärmschutzgründen als Sofortmaßnahme entlang der K 4308 (Althengstett), zwischen der Ortstafel Althengstett (Süd) und dem Ende der Bebauung Althengstett (Süd).
  • Festsetzung einer ganztägigen Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h aus Lärmschutzgründen als Sofortmaßnahme entlang der K 4308 (Ottenbronn), zwischen Mädigweg und dem Ende der 100 km/h Beschränkung in Fahrtrichtung Hirsau.
  • Festsetzung einer ganztägigen Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h aus Lärmschutzgründen als Sofortmaßnahme entlang der K 4310 (Althengstett), zwischen der Kreuzung K 4310 / K 4308 und Riedstraße (inklusive der 30 km/h im Bereich des Altenheims).
  • Festsetzung einer ganztägigen Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h aus Lärmschutzgründen als Sofortmaßnahme entlang der L 183, zwischen der Einmündung K 4308 und Weilemer Weg.
  • Anregung einer ganztägigen Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h (einseitig) aus verkehrlichen Gründen im Bereich der Einmündung „Hengstetter Hof“.
  • Festsetzung einer ganztägigen Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h aus Lärmschutzgründen als Sofortmaßnahme entlang der L 179, zwischen Beginn 60 km/h und Beginn 80 km/h in Fahrtrichtung Möttlingen.
  • Anregung einer ganztägigen Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h aus Lärmschutz und verkehrlichen Gründen zwischen Möttlinger Straße und Einmündung K 4452.
  • Einbau eines lärmoptimierten Fahrbahnbelags als vordringlicher Bedarf in allen Bereichen, in denen die Immissionsgrenzwerte von 65/55 dB(A) überschritten werden.
  • Flankierende Maßnahmen zur Anzeige und Kontrolle der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Die Unterlagen des Lärmaktionsplans Stufe 4 liegen in der Zeit vom 18.05.2026 bis einschließlich 26.06.2026 im Rathaus der Gemeinde, Simmozheimer Straße 16, 75382 Althengstett, 1. Obergeschoss (im Flur des Bauamts) öffentlich aus. Jede:r kann die Unterlagen während der Dauer der Auslegung zu den geltenden Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Es besteht Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung.

Stellungnahmen und Anregungen zu den ausgelegten Unterlagen können bis einschließlich 26.06.2026 schriftlich per Post oder per E-Mail (an ordnungsamt@althengstett.de) oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden.

Die eingegangenen Stellungnahmen werden ausgewertet, abgewogen und dem Gemeinderat vorgestellt. Der Gemeinderat beschließt dann den Lärmaktionsplan samt Maßnahmenkatalog.

Da es sich bei den betroffenen Straßen um sogenannte klassifizierte Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) handelt, kann die Gemeindeverwaltung die vorgeschlagenen Maßnahmen (zum Beispiel Einführung von Tempo 30) nicht selbst umsetzen. Der Lärmaktionsplan wird deshalb an die zuständigen Behörden übermittelt. 

Der Lärmaktionsplan entwickelt keine Außenwirkung. Bürger haben also keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Maßnahmen (zeitnah) umgesetzt werden.