Kirchenzugehörigkeit und Kirchensteuer - Kirchenaustritt erklären
Die Meldebehörden erfassen die Zugehörigkeit zu einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsgemeinschaft, sofern diese eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
An die Zugehörigkeit zu einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, knüpft sich ggf. unter anderem die Kirchensteuerpflicht.
Die Kirchen, die Religionsgemeinschaften und die Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können zur Deckung ihrer Bedürfnisse von ihren Angehörigen Steuern erheben.
Die Lohn- oder Einkommensteuer bildet in der Regel die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer. Der Staat erhebt sie für die Kirchen, die anderen Religionsgemeinschaften und die Weltanschauungsgemeinschaften.
Den Steuersatz legt die jeweilige Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft fest. Er beträgt in Baden-Württemberg grundsätzlich acht Prozent, für Angehörige der Römisch-katholischen Kirche mit Wohnsitz in Bad Wimpfen seit dem 1. Januar 2016 neun Prozent. Dies gilt für den Postleitzahlenbereich 74206 einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger.
Für den Lohnsteuerabzug wird dem Arbeitgeber die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft durch die von der Finanzverwaltung zum Abruf bereitgestellten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mitgeteilt. Grundlage bilden die der Finanzverwaltung von den Meldebehörden bereitgestellten Informationen.
Kirchenaustritt
Für einen Kirchenaustritt gibt es leider kein vorgefertigtes Dokument, welches wir Ihnen aushändigen oder Sie online ausfüllen können.
Ein Kirchenaustritt muss persönlich beim Standesamt des Wohnorts oder bei einem Notar erfolgen.
Bitte kontaktieren Sie uns für eine Terminvereinbarung oder kommen Sie während der Sprechzeiten vorbei.
Bitte schließen Sie keine Kirchenaustrittserklärung bei Drittanbietern ab. Diese werden nicht an die Standesämter weitergeleitet und das bereits bezahlte Geld erhalten Sie nicht wieder.
Gebühr für einen Kirchenaustritt: 25,00 Euro
Hinweis: Sollten Sie wieder einer Religionsgemeinschaft beitreten wollen, müssen Sie sich hierfür entsprechend mit dem zuständigen Pfarramt für einen sogenannten „Kircheneintritt“ in Verbindung setzen.